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Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft

Die
Energie­kosten­pauschale
für Unternehmen

Jetzt online beantragen!

Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen 110 € und 2475 € und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400000 €. Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU.

Wer erhält eine Energie­kosten­pauschale?

Bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich

Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von mindestens 10000 € und höchstens 400000 €

Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebiets­körper­schaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungs­wesen, Realitäten­wesen und Land­wirt­schaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Wie ist der Ablauf?

01 Selbst-Check ab 17.4.2023 durchführen

  • Info ob antragsberechtigt
  • Handysignatur oder ID Austria vorhanden
  • Zugang zum USP vorhanden
  • ÖNACE und Umsatzhöhe bekannt

02 Start der Einreichphase

  • Bei www.usp.gv.at anmelden
  • Formular ausfüllen
  • Förderung wird berechnet
  • Kein gesondertes Hochladen von Belegen erforderlich

03 Automatisierte Prüfung

  • Mit Bestätigung ist Antrag gestellt
  • Eingereichter Antrag wird automatisiert geprüft

04 Auszahlung

  • Antrag okay: Überweisung und Information an Antragssteller:in
  • Verständigung über Gründe bei Ablehnung
Energiekostenpauschale für Unternehmen jetzt im USP online beantragen!

Erfahren Sie mehr im Video!

Hinweis zur Barrierefreiheit: Bei diesem Video ist keine Audiodeskription notwendig. Die visuellen Elemente des Videos untermalen nur den gesprochenen Text, sie beinhalten keine zusätzliche Information.

Selbst-Check

Hier können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen.
Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen. Sobald Sie eine Frage beantwortet haben, wird die nächste Frage angezeigt oder eine Information, warum Sie nicht einreichen können.

Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der Förderrichtlinie und die gesetzlichen Regelungen, jederzeit ändern können.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Selbst-Checks besteht nicht.

Sind Sie ein Unternehmen mit Sitz in Österreich?

Frequently Asked Questions

FAQ überspringen

Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt, laufend aktualisiert und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar gesehen werden. Sie haben keine rechtliche Bindung.

1. Allgemein

Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung, die Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten helfen soll.

Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023, 18:00 Uhr MEZ, unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) einzubringen.

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens 10000 € und höchstens 400000 € beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Nützen Sie bitte den Selbst-Check um festzustellen, ob Sie antragsberechtigt sind. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“.

Ja, Unternehmen die im Jahr 2022 gegründet wurden und Umsätze im Kalenderjahr 2022 erwirtschaftet haben, können (vorausgesetzt es liegen keine Ausschlussgründe laut Richtlinie vor) einen Antrag stellen.

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs) sind nicht antragsberechtigt.

Nützen Sie bitte den Selbst-Check um festzustellen, ob Sie antragsberechtigt sind. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) können keinen Antrag auf Energiekostenpauschale einreichen. Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Ausführungen dazu finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich.

Üblicherweise sind auch die Gesellschafter einer GesbR nicht automatisch Einzelunternehmer und werden daher weder im Unternehmensregister für Verwaltungszwecke noch im statistischen Unternehmensregister als eigenständige Unternehmen geführt.

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode. Die Förderung beträgt

  • für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens 410 € und maximal 2475 €
  • für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 mindestens 300 € und maximal 1800 €
  • für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens 110 € und maximal 675 €

Die Förderungshöhe wird für jedes antragstellende Unternehmen abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der gewählten Förderungsperiode berechnet.

Unter Umsatz wird die Kennzahl 000 (Lieferungen und sonstige Leistungen) in der Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U30) beziehungsweise einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung verstanden. Es müssen die gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 addiert werden.

Zu diesem Wert sind sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21 Abs. 3 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 UStG 1994 Binnenmarktregelung für das Kalenderjahr 2022 zu addieren.

Sofern der Umsatz unter 35.000 € lag und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1.

FÜR UMSÄTZE UNTER 35.000 € GILT:

Haben Sie Umsätze an das Bundesministerium für Finanzen gemeldet, so werden (nur) diese herangezogen. Die Berechnung erfolgt anhand der Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30) bzw. einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung 2022 + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend). Details siehe Beispiel 1 und 2. Bitte beachten Sie die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.

Haben Sie keine Umsätze an das Bundesministerium für Finanzen gemeldet, so wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1. Bitte beachten Sie auch hier die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.

FÜR UMSÄTZE AB 35.000 € MIT UMSATZSTEUERVORANMELDUNG GILT:

Herangezogen wird die Kennzahl 000 Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 bzw. die bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2022 und allfällige sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen 2022. (Hintergrund: Damit können auch Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren in diesem automatisierten Verfahren berücksichtigt werden.)

Bitte verwenden Sie für die Berechnung des Umsatzes nicht den Umsatzsteuerbescheid 2022, sondern gehen wie folgt vor:

Beispiel 1: Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30) + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

ODER

Beispiel 2: Bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2022 + Kennzahl 000 jener Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30), die nicht in der Umsatzsteuerfestsetzung abgedeckt sind + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

Bitte wählen Sie Ihre Umsatzklasse entsprechend den oben erläuterten Berechnungsvarianten. Da wir Ihre Auswahl mit den Daten des Bundesministeriums für Finanzen abgleichen, kann es sonst passieren, dass Ihr Antrag (wiederholt) abgelehnt wird, weil Sie sich in eine Klasse zu hoch oder zu niedrig eingeordnet haben.

Wir erinnern auch an die für die Förderung zulässige Umsatz-Höchstgrenze von 400.000 € bzw. erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €. Bleibt Ihr Umsatz unverändert über 400.000 € oder unter 10.000 €, weil beispielsweise keine Korrektur der UVA mehr veranlasst wurde, können Sie keine Förderungszusage erhalten. Eine wiederholte Einreichung ist in diesen Fällen nicht zielführend.

FÜR UMSÄTZE AB 35.000 € OHNE UMSATZSTEUERVORANMELDUNG GILT:

Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2022 35.000 € überstiegen hat und welche keine Umsatzsteuervoranmeldung (z.B. auf Grund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung) oder bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung haben, sind nicht förderungsfähig.

Ja, Reverse Charge Umsätze sind in der Kennzahl 000 enthalten.

Umsätze, die nicht in der Kennzahl 000 oder in den Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, sind nicht förderungsfähig. Dadurch sind Umsätze in Drittstaaten bzw. EWR-Staaten für die Berechnung der Umsatzklasse nicht zu berücksichtigen.

Umsätze, die nicht in der Kennzahl 000 oder in den Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, sind nicht förderungsfähig.

Da Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die Umsatzsteuervoranmeldung noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufgenommen werden und auch nicht in den Sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, sind diese für die Berechnung der Umsatzklasse nicht zu berücksichtigen.

Ja, die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse ist ausreichend.

Ja, unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens ist der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit 31. Dezember 2022. Als Förderwerber:in haben Sie die Möglichkeit, zwischen drei Förderperioden zu wählen:

  • 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022,
  • 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 oder
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022.

Sollten Sie keinen Energiekostenzuschuss der Austria Wirtschaftsservice (aws) für 2022 beantragt oder erhalten haben, können Sie den längsten Zeitraum Februar bis Dezember wählen.

Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss (abgewickelt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH) nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden. Nützen Sie bitte den Selbst-Check um festzustellen, ob Sie antragsberechtigt sind.

Pro Förderwerber:in kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.

Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtet sich primär an energieintensive Unternehmen. Die entsprechenden Förderungsrichtlinien für das Jahr 2022 legen für den Energiekostenzuschuss eine Untergrenze der Förderung von insgesamt 2750 € pro Unternehmen fest.

Dagegen zielt die Energiekostenpauschale für Unternehmen darauf ab, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen zu unterstützen, die die Förderungsuntergrenze von 2750 € nicht erreichen.

Nein, es ist nicht möglich, für denselben Zeitraum beides zu beantragen.

2. Antragstellung

Die Einreichung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP)

Die Energiekostenpauschale ist eine einfach einzureichende und automatisiert geprüfte Förderung. Zur raschen Abwicklung werden eine Handysignatur oder ID Austria und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) benötigt. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ eine entsprechende Branchenzuordnung nach ÖNACE vorliegen (ÖNACE-Code).

Die Förderung muss vom Unternehmen selbst via USP beantragt werden. Dadurch ist eine eindeutige Authentifizierung des Unternehmens gewährleistet und die Förderung kann rascher abgewickelt werden. Aus diesem Grund kann der:die Steuerberater:in das Ansuchen nicht stellvertretend für Klient:innen einreichen.

Das Unternehmensserviceportal ist die zentrale Onlineplattform der Republik Österreich für Unternehmen. Es verbindet Unternehmen online mit der österreichischen Verwaltung.

Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Sie erreichen das USP Service Center österreichweit zum Ortstarif unter 050 233 733 von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag, oder mittels Kontaktformular.

Hilfestellung/Informationen darüber, und wie Sie für Ihr Unternehmen einen USP-Zugang einrichten können, finden Sie direkt auf der Website des USP.

Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Sie erreichen das USP Service Center österreichweit zum Ortstarif unter 050 233 733 von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag, oder mittels Kontaktformular.

Nein, eine Einreichung ist nur über das USP möglich.

Sie können Ihre Handysignatur persönlich an einer Registrierungsstelle in ganz Österreich oder digital über FinanzOnline aktivieren. Informationen über Registrierungsstellen in Ihrer Nähe sowie über weitere Möglichkeiten zur Aktivierung finden Sie auf der Website von A-Trust.

Informationen zur ID Austria finden Sie auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at.

Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.

Für zusätzliche/ergänzende Fragen wenden Sie sich an die KLM-Hotline (KLM = Klassifikations-Mitteilung) der Statistik Austria. Tel.: 01 711 28-8686 (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr)

Sie finden Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal (USP) unter „Mein USP“ auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“.

Falls Ihr ÖNACE-Code, der im USP unter „Unternehmensdaten“ angezeigt wird, nicht korrekt ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Bitte wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at mit einer Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und einer detaillierten Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en).
  2. Sie nutzen das Service „Klassifikations-Mitteilung (ÖNACE-Klassifizierung)“ im USP und können so direkt online eine Änderung Ihrer Klassifizierung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Unternehmen bereits einen ÖNACE Code zugeordnet hat und Sie durch den:die USP-Administrator:in Ihres Unternehmens im USP berechtigt wurden, das Service der Klassifikations-Mitteilung aufzurufen.
    • Überprüfen Sie bitte hierfür mit dem:der USP-Administrator:in Ihres Unternehmens, ob Ihrem USP-Benutzer das Verfahrensrecht „Klassifikations-Mitteilung (ÖNACE-Klassifizierung) - Nutzer“ zugeordnet wurde, welches für die Beantragung notwendig ist.
    • Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch USP-Administrator:innen finden Sie im USP.

Sie finden das Antragsformular für die Energiekostenpauschale im USP unter dem Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” – sofern Sie das Recht besitzen den Antrag zu stellen. Siehe auch Antragstellung im USP.

Wenn Sie für die Energiekostenpauschale für Unternehmen antragsberechtigt sind und das Antragsformular im USP nicht sehen, fehlt Ihnen die Berechtigung, das Antragsformular im USP aufzurufen.

Überprüfen Sie bitte hierfür mit der USP-Adminstration Ihres Unternehmens, ob Ihrem USP-Benutzer das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zugewiesen ist. Dieses ist für die Beantragung notwendig. Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Sollten Sie das notwendige Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” bereits zugewiesen haben und den Link auf das Service trotzdem nicht sehen, klicken Sie bitte auf “Alle Services”. Hier sollten Sie die Kachel zur “Energiekostenpauschale für Unternehmen” finden.

Sofern Sie einzelvertretungsbefugt sind, erhalten Sie die notwendige Rolle „Förderung beantragen“ automatisch zugewiesen.

Sind Sie kein Einzelunternehmen bzw. nicht selbstständig vertretungsbefugt für das Unternehmen, für das Sie die Förderung beantragen wollen, müssen Sie sich durch die USP-Administration Ihres Unternehmens das entsprechende Verfahrensrecht zuordnen lassen.

Diese muss Ihnen hierfür das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zuweisen. Erst nach Zuordnung dieses Verfahrensrechts sind Sie berechtigt, das Service aufzurufen.

Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Wenn Sie das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zwar sehen, der Link jedoch grau dargestellt wird und nicht klickbar ist, sind Sie vermutlich mit Ihren 3-teiligen USP-Zugangsdaten (Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation und PIN) im USP angemeldet. Dies reicht für die Antragstellung leider nicht aus.

Um die Förderung zu beantragen, müssen Sie sich zwingend mit Ihrer Handysignatur bzw. ID Austria am USP anmelden. Erst dann können Sie das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” öffnen.

Wenn Sie nicht einzelvertretungsbefugt sind, dann wird die für die Antragstellung notwendige Rolle nicht automatisch zugewiesen. Sie müssen sich hierfür das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” selbst zuteilen. Erst nach Zuordnung dieses Verfahrensrechts sind Sie berechtigt, das Service aufzurufen.

Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Sollten Sie das notwendige Verfahrensrecht bereits zugewiesen haben und den Link auf das Service trotzdem nicht sehen, klicken Sie bitte auf “Alle Services”. Hier sollten Sie die Kachel zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden.

Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Unternehmen, wer USP-Administrator:in ist, oder wenden Sie sich an das USP Service Center über einen dieser Wege:

  • online mittels Kontaktformular
  • Per Telefon: 050 233 733 (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag)

Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Voraussetzung für die Einreichung sind – neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular – eine Handysignatur oder ID Austria und ein bestehender Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP kann die entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE-Code) eingesehen werden.

Die Richtlinie schließt jene Förderung für Stromkosten aus, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eine Förderung gewährt wurde.

Bitte versuchen Sie, den Antrag erneut einzureichen. Wir empfehlen auch, einen neuen Tag zu verwenden, Cookies zu löschen und den Cache zu leeren.

In einzelnen Fällen kann es eforderlich sein, einen “privaten” oder “Inkognito”-Tab zu verwenden. (Anmerkung: Microsoft “merkt” sich, wenn man schon einmal diese Fehlermeldung hatte.)

Dadurch sollte eine Einreichung möglich sein. Sollte die Einreichung nach wie vor nicht funktionieren, übermitteln Sie uns bitte einen Screenshot der URL an energiekostenpauschale@ffg.at.

Bitte teilen Sie uns auch Ihre KUR (Kennziffer Unternehmensregister) mit. Dann können wir das im Detail analysieren und kontaktieren Sie wieder.

De-minimis Beihilfen sind so „minimal“, dass bei Einhaltung bestimmter Bedingungen die Europäische Kommission davon ausgeht, dass sie weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zuschüsse auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen mit anderen De-minimis Beihilfen pro Unternehmen bzw. verbundenem Unternehmen vom Zeitpunkt der Antragstellung aus gerechnet in den davorliegenden letzten drei Jahren einen Betrag von 200000 € nicht übersteigen.

  • Melden Sie sich im Transparenzportal unter „Meine Förderungen“ an.
  • Wählen Sie die entsprechenden Jahre aus.
  • In der Abfrage sehen Sie in der Spalte „DM“ die De-minimis Beiträge für das jeweilige Jahr.

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die Verbundenheit von Unternehmen ist für die Ermittlung der De-Minimis Beihilfen wichtig.

Die Meldung über die erfolgreiche Einreichung wird direkt am Ende des Einreichprozesses angezeigt und kann abgespeichert oder ausgedruckt werden. Es wird keine zusätzliche Bestätigungs-E-Mail versandt.

Ja, nach Ausfüllen des Antragsformulars wird die Fördersumme berechnet und ausgewiesen.

Ja, bis zum Absenden des Antrags können Sie zwischen den Formularseiten wechseln und Änderungen vornehmen.

Nach Einreichung des elektronischen Antragsformulars werden Ihre Daten automatisiert geprüft.

Wenn das Ergebnis der automatisierten Prüfung positiv ausfällt, wird die Förderung kurz danach auf das im Antrag bekanntgegebene Konto ausbezahlt. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt.

Für die Antragstellung ist ein SEPA-Konto im EU- und EWR-Raum erforderlich, bei dem eine Auszahlung der Zuschusshöhe rein aufgrund des IBAN möglich ist.

Klicken Sie im USP auf die Kachel “Energiekostenpauschale für Unternehmen”.

3. Nach der Auszahlung

Ja, nach derzeitigem Stand gelten Zuschüsse nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) als Betriebseinnahmen und sind entsprechend zu berücksichtigen.

Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inklusive Zinsen zurückbezahlt werden.

4. Ablehnung

In folgenden Fällen können Sie bis zum 30.11.2023, 18:00 Uhr MEZ, wieder einreichen:

  • Die angegebene Umsatzklasse entspricht nicht dem Wert, den das Bundesministerium für Finanzen gemäß der Umsatzdefinition der Richtlinie zur Verfügung stellt.
  • Die Zahlung bei Ihrer Bank schlägt fehl (z. B. gesperrtes Konto).

In folgenden Fällen ist eine Wiedereinreichung nicht möglich:

  • Die Prüfung hat einen Verstoß gegen eine der in der Richtlinie unter Punkt 8.2 angeführten Ausschlusskriterien ergeben.
  • Die Prüfung hat einen Verstoß gegen die in der Richtlinie unter Punkt 9.2.2 formulierte Erweiterung der De-minimis-Beihilfen-Obergrenze ergeben.

Wir gleichen die von Ihnen angegebene Umsatzklasse mit einem Wert vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) ab, der der Definition des Umsatzes laut FAQ entspricht.

Der Umsatzsteuerbescheid wird nicht für die Berechnung herangezogen. Bitte wählen Sie Ihre Umsatzklasse entsprechend den folgenden Berechnungsvarianten:

Beispiel 1: Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30) + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

Beispiel 2: Bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2022 + Kennzahl 000 jener Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30), die nicht in der Umsatzsteuerfestsetzung abgedeckt sind + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

Es wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1. Bitte beachten Sie auch hier die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.

Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2022 35.000 € überstiegen hat und welche keine Umsatzsteuervoranmeldung (z. B. auf Grund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung) oder bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung haben, sind nicht förderungsfähig.

Bitte addieren Sie zur Kennzahl 000 die sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen 2022. Dadurch kann sich eine höhere Umsatzklasse ergeben. Bitte reichen Sie erneut ein.