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Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft

Die
Energie­kosten­pauschale
für Unternehmen

Noch bis 08.08.2024 12:00 Uhr MEZ online beantragen!

Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400000 €. Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU.

Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 sind von 20.06.2024, 12:00 Uhr bis 08.08.2024, 12:00 Uhr möglich.

Wie ist der Ablauf?

01 Branchencheck durchführen

  • Info ob ÖNACE-Code antragsberechtigt
  • ID Austria vorhanden
  • Zugang zum USP vorhanden

02 Einreichung

  • Über www.usp.gv.at mit ID-Austria anmelden
  • Formular ausfüllen
  • Voraussichtliche Förderung wird berechnet
  • Kein gesondertes Hochladen von Belegen erforderlich

03 Automatisierte Prüfung

  • Nach Absendung ist der Antrag eingereicht
  • Eingereichter Antrag wird automatisiert geprüft

04 Auszahlung

  • Antrag okay: Überweisung und Information an Antragstellende
  • Verständigung über Gründe bei Ablehnung
Energiekostenpauschale für Unternehmen jetzt im USP online beantragen!

Informationsleitfaden

Hier finden Sie nützliche Informationen und Hilfestellungen (z. B. Umsatzberechnung) zur Beantragung der Energiekostenpauschale.
Zum Informationsleitfaden

Branchencheck

Mit dem Branchencheck können Sie prüfen, ob Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der Förderrichtlinie und die gesetzlichen Regelungen, jederzeit ändern können.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Branchenchecks besteht nicht.

Wie lautet der ÖNACE-Code für Ihr Unternehmen? So finden Sie Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal (USP)

Frequently Asked Questions

FAQ überspringen

Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt, laufend aktualisiert und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar gesehen werden. Sie haben keine rechtliche Bindung.

1. Allgemein

Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung, die Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten helfen soll.

Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 20. Juni 2024, 12:00 bis 08. August 2024, 12:00 Uhr MEZ, unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) einzubringen.

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2023 mindestens 10000 € und höchstens 400000 € beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Nützen Sie bitte den Branchencheck um festzustellen, ob Sie antragsberechtigt sind. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“.

Ja, Unternehmen die im Jahr 2023 gegründet wurden und Umsätze im Kalenderjahr 2023 erwirtschaftet haben, können (vorausgesetzt es liegen keine Ausschlussgründe lt. Richtlinie vor) einen Antrag stellen.

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs), Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen (damit sind nicht die ÖNACE Codes 66220 und 66190 gemeint), Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Nützen Sie bitte den Branchencheck um festzustellen, ob Ihr ÖNACE Code antragsberechtigt ist. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) können keinen Antrag auf Energiekostenpauschale einreichen. Gemäß Punkt 8.2 Ziffer 13 der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ in der aktuellen Fassung sind „Unternehmen, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden sowie Personen in Stellung als Gesellschafter einer solchen Gesellschaft“ nicht förderungsfähig.

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2023 und der für 2023 gewählten Förderungsperiode.

Die Förderung beträgt zwischen 16750 € und 2685 €.

Die Förderungshöhe wird für jedes antragstellende Unternehmen abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2023 und der gewählten Förderungsperiode berechnet.

Der Umsatz muss für die Energiekostenpauschale auf eine bestimmte Art berechnet werden (damit die Förderung auch für Unternehmen mit abweichenden Geschäftsjahren funktioniert). Mit der folgenden Anleitung können Sie die richtige Umsatzklasse für die Einreichung ermitteln.

FÜR UMSÄTZE UNTER 35.000,01 EURO ODER KLEINUNTERNEHMER IM SINNE DES §6 ABS. 1 ZIFFER GILT:

Wenn Sie Umsätze unter 35.000,01 EURO haben oder Kleinunternehmer im Sinne des §6 Abs. 1 Ziffer 27 UStG sind, wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2023 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1.

FÜR UMSÄTZE AB 35.000,01 EURO MIT UMSATZSTEUERVORANMELDUNG GILT:

Herangezogen wird die Kennzahl 000 Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 bzw. die bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2023 und allfällige sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen 2023 . (Hintergrund: Damit können auch Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren in diesem automatisierten Verfahren berücksichtigt werden).

Bitte verwenden Sie für die Berechnung des Umsatzes nicht den Umsatzsteuerbescheid 2023, sondern gehen wie folgt vor:

Beispiel 1: Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 (Formular U30) + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

ODER

Beispiel 2: Bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2023 + Kennzahl 000 jener Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 (Formular U30), die nicht in der Umsatzsteuerfestsetzung abgedeckt sind + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend).

Bitte wählen Sie Ihre Umsatzklasse entsprechend den oben erläuterten Berechnungsvarianten. Da wir Ihre Auswahl mit den Daten des Bundesministeriums für Finanzen abgleichen, kann es sonst passieren, dass Ihr Antrag (wiederholt) abgelehnt wird, weil Sie sich in eine Klasse zu hoch oder zu niedrig eingeordnet haben.

Wir erinnern auch an die für die Förderung zulässige Umsatz-Höchstgrenze von 400.000 EUR bzw. erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 EUR. Bleibt Ihr Umsatz unverändert über EUR 400.000 oder unter EUR 10.000, weil beispielsweise keine Korrektur der UVA mehr veranlasst wurde, können Sie keine Förderungszusage erhalten. Eine wiederholte Einreichung ist in diesen Fällen nicht zielführend.

FÜR UMSÄTZE AB 35.000,01 EURO OHNE UMSATZSTEUERVORANMELDUNG (UNECHT STEUERBEFREIT) GILT:

Förderungswerber, bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine unechte Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, ist auf jene Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 (In den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1) abzustellen, die mehrheitlich dem Kalenderjahr 2023 zuzuordnen sind.

Für Förderungswerber, für die eine unechte Steuerbefreiung aufgrund einer Branchentätigkeit besteht, ist dabei auf die Hauptbranche und die damit einhergehenden ÖNACE-Kennungen abzustellen.

Nein, wenn der Leistungsort im Ausland liegt (z. B. bei ausländischem Empfänger und Anwendung des „Empfängerortprinzips“), sind diese Umsätze nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten. Wurden sie jedoch als sonstige Leistungen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldungen gemeldet, werden sie für die Berechnung der Umsatzklasse herangezogen.

Ja, auch wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist, sind diese Reverse Charge Umsätze in Ihrer Kennzahl 000 enthalten.

Umsätze, die nicht in der Kennzahl 000 oder in den Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, sind nicht förderungsfähig. Dadurch sind Umsätze in Drittstaaten bzw. EWR-Staaten für die Berechnung der Umsatzklasse nicht zu berücksichtigen.

Da Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die Umsatzsteuervoranmeldung noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufgenommen werden und auch nicht in den Sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, sind diese für die Berechnung der Umsatzklasse nicht zu berücksichtigen. Umsätze, die nicht in der Kennzahl 000 oder in den Zusammenfassenden Meldungen enthalten sind, können nicht berücksichtigt werden.

Ja, die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse ist ausreichend.

Ja, unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens ist der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2023 relevant.

Bitte wählen Sie, wenn sie keinen Energiezuschuss der AWS erhalten oder beantragt haben, den vollen Zeitraum! Dadurch wird auch die maximale Förderhöhe beantragt.

Pro Förderwerber:in kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.

  • Energiekostenzuschuss für Unternehmen: richtet sich an energieintensive Unternehmen. Für weitere Fragen zum Energiekostenzuschuss finden Sie Informationen auf der Webseite der AWS.

  • Energiekostenpauschale für Unternehmen: zielt darauf ab, Kleinst- und Kleinunternehmen zu unterstützen.

Sollten Sie den AWS-Energiekostenzuschuss beantragt haben, sind sie gemäß Punkt 8.2 Ziffer 11 der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen 2“ nicht förderungsfähig.

2. Antragstellung

Die Einreichung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP)

Um die Energiekostenpauschale beantragen zu können, benötigt man:

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie sich für Beantragung der Energiekostenpauschale mittels ID Austria im USP anmelden und dort das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” auswählen.

Die Förderung muss über den Unternehmensaccount via USP beantragt werden. Hierfür ist eine Anmeldung über die ID-Austria zwingend erforderlich. Dadurch ist eine eindeutige Authentifizierung des Unternehmens gewährleistet und die Förderung kann rascher abgewickelt werden.

Das Unternehmensserviceportal ist die zentrale Onlineplattform der Republik Österreich für Unternehmen. Es verbindet Unternehmen online mit der österreichischen Verwaltung.

Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Sie erreichen das USP Service Center österreichweit zum Ortstarif unter 050 233 733 von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag, oder mittels Kontaktformular.

Hilfestellung/Informationen darüber, und wie Sie für Ihr Unternehmen einen USP-Zugang einrichten können, finden Sie direkt auf der Website des USP.

Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an das USP Service Center.

Sie erreichen das USP Service Center österreichweit zum Ortstarif unter 050 233 733 von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag, oder mittels Kontaktformular.

Nein, eine Einreichung ist nur über das USP möglich.

Sie können Ihre ID-Austria persönlich an einer Registrierungsstelle in ganz Österreich oder digital über FinanzOnline aktivieren. Informationen über Registrierungsstellen in Ihrer Nähe sowie über weitere Möglichkeiten zur Aktivierung finden Sie auf der Website der ID-Austria.

Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich ausschließlich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an. Gewerbewortlaut alleine bzw. Firmenbuchwortlaut reicht nicht aus. Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, dann nennen Sie uns bitte zusätzlich den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeiten.

Sie finden Ihren ÖNACE-Code im Unternehmensserviceportal unter “Mein USP” auf der Unterseite “Unternehmensdaten” im Abschnitt “Haupttätigkeit”.

Falls Ihr ÖNACE-Code, der im USP unter „Unternehmensdaten“ angezeigt wird, nicht korrekt ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Bitte wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at mit einer Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und einer detaillierten Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en). Gewerbewortlaut alleine bzw. Firmenbuchwortlaut reicht nicht aus. Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, dann nennen Sie uns bitte zusätzlich den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeiten.
  2. Sie nutzen das Service „Klassifikations-Mitteilung (ÖNACE-Klassifizierung)“ im USP und können so direkt online eine Änderung Ihrer Klassifizierung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie durch den:die USP-Administrator:in Ihres Unternehmens im USP berechtigt wurden, das Service der Klassifikations-Mitteilung aufzurufen.
    • Überprüfen Sie bitte hierfür mit dem:der USP-Administrator:in Ihres Unternehmens, ob Ihrem USP-Benutzer das Verfahrensrecht „Klassifikations-Mitteilung (ÖNACE-Klassifizierung) - Nutzer“ zugeordnet wurde, welches für die Beantragung notwendig ist.
    • Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch USP-Administrator:innen finden Sie im USP.

Sie finden das Antragsformular für die Energiekostenpauschale im USP unter dem Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” – sofern Sie das Recht besitzen den Antrag zu stellen. Siehe auch Antragstellung im USP.

Wenn Sie für die Energiekostenpauschale für Unternehmen antragsberechtigt sind und das Antragsformular im USP nicht sehen, fehlt Ihnen die Berechtigung, das Antragsformular im USP aufzurufen.

Überprüfen Sie bitte hierfür mit der USP-Adminstration Ihres Unternehmens, ob Ihrem USP-Benutzer das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zugewiesen ist. Dieses ist für die Beantragung notwendig. Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Sollten Sie das notwendige Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” bereits zugewiesen haben und den Link auf das Service trotzdem nicht sehen, klicken Sie bitte auf “Alle Services”. Hier sollten Sie die Kachel zur “Energiekostenpauschale für Unternehmen” finden.

Sollten Sie sich das notwendige Verfahrensrecht nicht zuweisen können und handelt es sich bei ihrem Unternehmen um eine GesbR, dann sind Sie nicht einreichberechtigt (Siehe 8.2 der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen 2“).

Sofern Sie einzelvertretungsbefugt sind, erhalten Sie die notwendige Rolle „Förderung beantragen“ automatisch zugewiesen.

Sind Sie kein Einzelunternehmen bzw. nicht selbstständig vertretungsbefugt für das Unternehmen, für das Sie die Förderung beantragen wollen, müssen Sie sich durch die USP-Administration Ihres Unternehmens das entsprechende Verfahrensrecht zuordnen lassen.

Diese muss Ihnen hierfür das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zuweisen. Erst nach Zuordnung dieses Verfahrensrechts sind Sie berechtigt, das Service aufzurufen.

Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Wenn Sie das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” zwar sehen, der Link jedoch grau dargestellt wird und nicht klickbar ist, sind Sie vermutlich mit Ihren 3-teiligen USP-Zugangsdaten (Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation und PIN) im USP angemeldet. Dies reicht für die Antragstellung leider nicht aus.

Um die Förderung zu beantragen, müssen Sie sich zwingend mit Ihrer ID Austria im USP (nicht über FinanzOnline) anmelden. Erst dann können Sie das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” öffnen.

Wenn Sie nicht einzelvertretungsbefugt sind, dann wird die für die Antragsstellung notwendige Rolle nicht automatisch zugewiesen. Sie müssen sich hierfür das Verfahrensrecht “Förderung beantragen” für das Service “Energiekostenpauschale für Unternehmen” selbst zuteilen. Erst nach Zuordnung dieses Verfahrensrechts sind Sie berechtigt, das Service aufzurufen.

Weitere Informationen zur Zuweisung von Verfahrensrechten durch die USP-Administration finden Sie im USP.

Sollten Sie das notwendige Verfahrensrecht bereits zugewiesen haben und den Link auf das Service trotzdem nicht sehen, klicken Sie bitte auf “Alle Services”. Hier sollten Sie die Kachel zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden.

Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Unternehmen, wer USP-Administrator:in ist, oder wenden Sie sich an das USP Service Center über einen dieser Wege:

  • online mittels Kontaktformular
  • Per Telefon: 050 233 733 (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 14:30 Uhr, sofern kein Feiertag)

Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich.

Die Stromkostenbremse stellt kein Problem dar. Unternehmen, die die Strompreisbremse erhalten haben, können auch die Energiekostenpauschale beantragen. Die Richtlinie schließt jedoch unter Punkt 8.2 Ziffer 10 jene Förderungen aus, für welche nach dem Strompreiskosten Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eine Förderung gewährt wurde.

Bitte versuchen Sie, den Antrag erneut einzureichen. Wir empfehlen auch, einen neuen Tag zu verwenden, Cookies zu löschen und den Cache zu leeren.

In einzelnen Fällen kann es eforderlich sein, einen “privaten” oder “Inkognito”-Tab zu verwenden. (Anmerkung: Microsoft “merkt” sich, wenn man schon einmal diese Fehlermeldung hatte.)

Dadurch sollte eine Einreichung möglich sein. Sollte die Einreichung nach wie vor nicht funktionieren, übermitteln Sie uns bitte einen Screenshot der URL an energiekostenpauschale2@ffg.at.

Bitte teilen Sie uns auch Ihre KUR (Kennziffer Unternehmensregister) mit. Dann können wir das im Detail analysieren und kontaktieren Sie wieder.

De-minimis Beihilfen sind so „minimal“, dass bei Einhaltung bestimmter Bedingungen die Europäische Kommission davon ausgeht, dass sie weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zuschüsse auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen mit anderen De-minimis Beihilfen pro Unternehmen bzw. verbundenem Unternehmen vom Zeitpunkt der Antragstellung aus gerechnet in den davorliegenden letzten drei Jahren einen Betrag von 300000 € nicht übersteigen.

  • Melden Sie sich im Transparenzportal unter „Meine Förderungen“ an.
  • Wählen Sie die entsprechenden Jahre aus.
  • In der Abfrage sehen Sie in der Spalte „DM“ die De-minimis Beiträge für das jeweilige Jahr.

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die Verbundenheit von Unternehmen ist für die Ermittlung der De-Minimis Beihilfen wichtig.

Die Meldung über die erfolgreiche Einreichung wird direkt am Ende des Einreichprozesses angezeigt und kann abgespeichert oder ausgedruckt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Einreichbestätigung um keine Förderungszusage handelt. Es wird keine zusätzliche Bestätigungs-E-Mail versandt.

Ja, nach Ausfüllen des Antragsformulars wird die vorläufig berechnete Fördersumme berechnet und ausgewiesen. Bei dieser Berechnung handelt es sich jedoch noch um keine Förderungszusage.

Ja, bis zum Absenden des Antrags können Sie zwischen den Formularseiten wechseln und Änderungen vornehmen.

Nach Einreichung des elektronischen Antragsformulars werden Ihre Daten automatisiert geprüft. Wenn das Ergebnis der automatisierten Prüfung positiv ausfällt, wird die Förderung kurz danach auf das im Antrag bekanntgegebene Konto ausbezahlt. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt. Das Zusage-Schreiben wird 7 Tage nach Überweisung der Förderung verschickt, sofern die Empfängerbank die Zahlung angenommen hat.

Im USP unter “Energiekostenpauschale” sehen Sie, welchen IBAN Sie im Antrag angegeben haben.

Für die Antragstellung ist ein SEPA-Konto im EU- und EWR-Raum erforderlich, bei dem eine Auszahlung der Zuschusshöhe rein aufgrund des IBAN möglich ist.

Klicken Sie im USP auf die Kachel “Energiekostenpauschale für Unternehmen”.

Änderungen eines bereits eingebrachten Antrags (Umsatzklasse, ÖNACE-Code, Förderungszeitraum, Kontaktdaten, E-Mail-Adresse) sind nicht möglich.

Änderungen sind nur im Falle einer Ablehnung mit Möglichkeit zur Wiedereinreichung möglich.

Kontoänderungen sind ebenfalls nicht möglich. Wenn eine Zahlung fehlschlägt (z. B. das Konto geschlossen ist), kommt es zu einer Ablehnung mit Möglichkeit zur Wiedereinreichung, im Rahmen derer eine Kontoänderung möglich ist.

Die Entscheidung welche Branchen einreichberechtigt sind, obliegt ausschließlich dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Folgende Schritte sind erforderlich, damit im USP ein neuer ÖNACE-Code angezeigt wird:

  • Die Statistik Austria trägt den neuen ÖNACE-Code im Unternehmensregister ein und schickt Ihnen eine Klassifikationsmitteilung.
  • Sie haben danach vier Wochen Zeit für einen Einspruch. Nach Ablauf der vier Wochen ohne Einspruch wird der ÖNACE Code automatisch rechtsgültig und der ÖNACE-Code wird automatisch an das USP übermittelt, dies dauert allerdings 2-3 Werktage.

Sie können die vier Wochen verkürzen, indem Sie die Klassifikationsmitteilung unmittelbar nach Erhalt bestätigen. Eine Bestätigung kann per Email oder direkt im Service „Klassifikations-Mitteilung“ erfolgen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Haupttätigkeit antragsberechtigt sind, zählt für die Energiekostenpauschale der Gesamtumsatz des Unternehmens (Steuernummer). Sie können mit dem Gesamtumsatz Ihres Unternehmens einreichen.

Bitte schildern Sie Ihren Sachverhalt telefonisch unter Angabe Ihrer KUR (Kennziffer Unternehmensregister). Sie erreichen unser Callcenter unter +43 720 343 665 128 von Mo bis Do von 8:30 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:30 bis 14:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage).

Bei einem Betriebsübergang oder einer Umgründung kommt es darauf an, ob die KUR (Kennziffer im Unternehmensregister) des Unternehmens gleichgeblieben ist oder ob es zwei unterschiedliche KUR gibt. Beachten Sie jedoch, dass das antragstellende Unternehmen im Jahr 2023 Umsätze haben muss. Umsätze, die auf eine andere KUR laufen, können nicht berücksichtigt werden, auch wenn es sich um Betriebsübergänge / Umgründungen handelt.

  • Die KUR ist gleichgeblieben: Das Unternehmen kann einen Antrag für den gesamten Zeitraum stellen.
  • Es gibt zwei KUR, beide Unternehmen sind aktiv: Beide Unternehmen können einen separaten Antrag stellen. Auch wenn diese nicht das ganze Jahr 2023 über bestanden haben, können beide Unternehmen den vollständigen Zeitraum auswählen.
  • Es gibt zwei KUR, eines der beiden Unternehmen ist nicht mehr aktiv: Das aktive Unternehmen stellt den Antrag für den gesamten Zeitraum (sofern dieses Unternehmen im Jahr 2023 Umsätze an das Finanzamt gemeldet hat). Das inaktive Unternehmen kann keinen Antrag stellen.

Siehe hierzu auch Punkt 8.1 der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ in der Fassung vom Datum: „Förderungsfähige Unternehmen sind zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehende Unternehmen, deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2023 mindestens EUR 10.000,- und EUR 400.000 nicht übersteigt“

3. Nach der Auszahlung

Ja, Zuschüsse nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) gelten als Betriebseinnahmen und sind entsprechend zu berücksichtigen.

Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inklusive Zinsen zurückbezahlt werden.

4. Ablehnung

In folgenden Fällen können Sie bis zum Ende der Antragsfrist am 08.08.2024 um 12:00 Uhr wieder einreichen:

  • Die angegebene Umsatzklasse entspricht nicht dem Wert, den das Bundesministerium für Finanzen gemäß der Umsatzdefinition der Richtlinie zur Verfügung stellt.
  • Die Zahlung bei Ihrer Bank schlägt fehl (z. B. gesperrtes Konto).

In folgenden Fällen ist eine Wiedereinreichung nicht möglich:

  • Die Prüfung hat einen Verstoß gegen eine der in der Richtlinie unter Punkt 8.2 angeführten Ausschlusskriterien ergeben.
  • Die Prüfung hat einen Verstoß gegen die in der Richtlinie unter Punkt 9.2.2 formulierte Erweiterung der De-minimis-Beihilfen-Obergrenze ergeben.

Die von Ihnen angegebene Umsatzklasse werden mit den uns vorliegenden Daten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) abgeglichen (siehe hierzu Punkt 8.2 Richtlinie)

Der Umsatzsteuerbescheid wird nicht für die Berechnung herangezogen. Bitte wählen Sie Ihre Umsatzklasse entsprechend den folgenden Berechnungsvarianten:

Beispiel 1: Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 (Formular U30) + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

Beispiel 2: Bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung 2023 + Kennzahl 000 jener Umsatzsteuervoranmeldungen 2023 (Formular U30), die nicht in der Umsatzsteuerfestsetzung abgedeckt sind + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend)

Es wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2023 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1. Bitte beachten Sie auch hier die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.

Bitte addieren Sie zur Kennzahl 000 die sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen 2023. Dadurch kann sich eine höhere Umsatzklasse ergeben. Bitte reichen Sie erneut ein.